DAC7 Richtlinie
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur DAC7 Richtlinie und der damit zusammenhängenden Datenpflege und Meldung.
Wichtig: Bevor Sie den IRS18 Support kontaktieren, bitten wir Sie zu prüfen, ob Ihre Fragen nicht schon hier beantwortet wurden. Klicken Sie dazu einfach auf die Frage unten und die Antwort wird Ihnen direkt eingeblendet.
Wir bitten um Verständnis, dass wir keine rechtlichen und steuerlichen Beratungen durchführen können. Das ist dem IRS18 schlicht und einfach nicht erlaubt, auch wenn wir es könnten.
DAC7 Richtlinie - Häufige Fragen
Die DAC7-Richtlinie ist eine EU-Vordnung, die seit Januar 2023 in Deutschland in Kraft getreten ist. Sie dient der Verhinderung von Steuerbetrug beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen (z.B. Vermietung von Unterkünften) über online Plattformen und betrifft somit nicht nur die Tourismusbranche. Diese Verordnung verpflichtet alle online Plattformbetreiber (u.a. auch Booking.com, Airbnb, etc.) Informationen über die Vermietung und Einkünfte der Gastgeber an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.
Betreiber von online Plattformen müssen die Daten der Nutzer (z.B. Gastgeber) dieser Plattformen an die zuständige Steuerbehörde melden. Somit sind die Betreiber von online Plattformen meldepflichtig. Die zu meldenden Daten müssen jedoch von den Nutzern (z.B. Gastgebern) bereitgestellt werden. Somit sind auch diese Nutzer (z.B. Gastgeber) zur Mitwirkung verpflichtet.
Neben den relevanten Stammdaten zur Identifzierung der Unterkünfte, werden weitere Informationen benötigt und an die Steuerbehörde übermittelt. Dabei wird nach gewerblicher und privater Vermietung unterschieden. Nachfolgend die aktuell abgefragten Daten (Änderungen vorbehalten):
Gewerblich:
- Name des Unternehmens
- Adresse
- Umsatzsteuer-ID
- Handelsregisternummer
- Grundbuchnummer
Privat:
- Name
- Adresse
- Steuer-ID
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
- Grundbuchnummer
Für beide Fälle werden noch zusätzlich folgende Daten gemeldet:
- Bankverbindung
- Umsatz
- Gebühren/Provisionen
- Anzahl Buchungen
- Anzahl vermietete Tage
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Liste erheben. Es kann durchaus sein, dass einige Daten nicht benötigt werden oder weitere dazu kommen.
Es werden alle (kostenpflichtigen) Buchungen gemeldet, die nach dem zwischen Ihnen und dem Plattformbetreiber geregelten Vertrag über das IRS18-System abgewickelt werden, die also im IRS18-System als Buchung angelegt und gespeichert werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Webseite konkret der Gast gebucht hat, soweit die Buchung dann im IRS18-System abgebildet wird.
Ob also die Buchung über die Webseite Ihrer örtlichen Tourismusinformation eingeht, oder über eine persönliche Einbuchung durch einen Mitarbeitenden der Tourismusinformation in das IRS18-System oder über die auf Ihrer Webseite eingebettete Onlinebuchungsfunktion, macht keinen Unterschied, denn alle Buchungen laufen zentral im IRS18-System zusammen.
Das gleiche gilt, wenn Buchungen über den Channelmanager und weitere Seiten, z.B. überörtliche oder regionale Tourismusseiten (Booking, Holidu, Hmetogo, etc.), die Ihre Leistungen über das IRS18-System online buchbar machen, generiert werden. Da diese Buchungen alle über die Plattform des IRS18 laufen, sind wir als Ihr Plattformbetreiber verpflichtet, diese Buchungen zu melden.
Über die Meldung, die wir als Ihr Plattformbetreiber an die Finanzverwaltung übermitteln, erhalten Sie einen Kontrollkopie für Ihre Unterlagen. Diese Kopie wird Ihnen unverzüglich nach Meldung durch den Plattformbetreiber übermittelt, voraussichtlich Anfang Februar 2024.
Welche Buchungen meldet mein Plattformbetreiber nicht?
Der Plattformbetreiber meldet keine „Null“ - Buchungen, also Buchungen, für die ursprünglich keine Zahlungspflicht bestand.
Der Plattformbetreiber meldet auch keine Buchungen, die im IRS18-System gar nicht angelegt wurden, z.B. eine Privatbelegung des Gastgebers bzw. Leistungsträger.
Der Plattformbetreiber meldet weiterhin auch keine Buchungen, die auf Grundlage eines eigenständigen Vertrags mit einem anderen Plattformbetreiber von Ihnen getätigt wurden. Wenn Sie als Gastgeber / Leistungsträger z.B. einen eigenständigen Vertrag mit einem anderen Plattformbetreiber ( z.B. mit Airbnb, booking.com, etc.) haben, dann sind diese Plattformbetreiber aus diesem eigenständigen Vertrag verpflichtet, Ihre Buchungen, die über diese Plattformen abgewickelt werden zu melden und werden dies selbstständig tun. Diese Plattformbetreiber werden Sie deshalb, soweit noch nicht geschehen, ebenfalls kontaktieren und die obenstehenden Informationen von Ihnen abfragen.
Darüber gibt es noch ein paar gesetzlich geregelte Ausnahmen, z.B. wenn Sie mit einer Beherbergungseinheit mehr als 2.000 (!) Buchungen im vorausgegangenen Kalenderjahr hatten – das wird für die allermeisten Gastgeber nicht relevant sein.
Wir als Ihre Plattformbetreiber melden grundsätzlich nur Daten, zu denen wir gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind.
Der IRS - Region 18 e.V. gibt, als in Deutschland ansässiges Unternehmen, die Daten der Gastgebenden an die zuständige Steuerbehörde weiter. Die erste Meldung erfolgt bis zum 31.01.2024 für das Kalenderjahr 01.01.2023 bis 31.12.2023. Es handelt sich dabei um eine jährliche Informationspflicht.
Die Gastgebenden sind lediglich dazu verpflichtet, die notwendigen und abgefragten Daten, dem IRS - Region 18 e.V. zur Verfügung zu stellen (einzupflegen).
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) regelt die Meldepflicht, die Betreiber von Onlinebuchungsseiten und -plattformen gegenüber den Finanzbehörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes – haben.
Weshalb ist das IRS18-System, eine Plattform, die unter die Meldepflicht fällt?
Das Gesetz definiert die Plattform sehr weit wie folgt:
„Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
- die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung."
Deshalb ist das IRS18-System, in dem Ihre Angebotsdaten gepflegt werden und die die Onlinebuchung auf verschiedenen Onlinekanälen erst ermöglicht, die technische Grundlage, also die technische Plattform.
Betreiber der jeweiligen Plattform im Sinne des Gesetzes ist die Organisation, mit der Sie den Vertrag über die Vermittlungstätigkeit im Onlinebereich haben. Deshalb gibt der IRS18 die Daten an die entsprechenden Behörden weiter.
Die Option einer Verweigerung besteht nicht, da Sie auf Grundlage der gesetzlichen Regelung verpflichtet sind, die fehlenden Informationen Ihrem Plattformbetreiber zur Verfügung zu stellen und jeder Plattformbetreiber gesetzlich unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet ist, diese Meldung abzugeben.
Wenn Sie diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, dann können Ihre Leistungen nicht mehr online vermittelt oder verkauft werden. Dies gilt nicht nur für uns, ihrem aktuellen Plattformbetreiber, sondern für alle Onlineplattformen.
Als Konsequenz würde nicht nur Ihre Onlinebuchbarkeit abgeschaltet werden, sondern Sie machen sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig.
Die Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID) ist eine eindeutige Nummer, die jeder Person in Deutschland zugewiesen wird. Seit 2008 erhält jede natürliche Person automatisch eine Steuer-Identifikationsnummer. Sie ändert sich auch nicht bei Heirat oder Wohnsitzwechsel. Die Steuer-ID beteht aus 11 Ziffern und enthält in der Zeichefolge keine Informationen über die Person oder das Finanzamt. Sie hat folgendes Format: 99 999 999 999
Die Steuer-ID finden Sie i.D.R. auf folgenden Dokumenten:
- Einkommenssteuerbescheid
- Lohnsteuerbescheinigung
Sollten Sie keine Steuer-ID haben, fragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder zuständigen Finanzamt an.
Beispiel Steuer-ID auf Ihrem Bescheid der Einkommenssteuer
Wichtig: Die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht die Steuernummer.
Wie erkennen Sie den Unterschied zwischen Steuernummer und Steuer-Idnentifikationsnummer?
Die Steuernummer hat in Bayern folgendes Format NNN/NNN/NNNNN und enthält auch Informationen vom zuständigen Finanzamt.
Nachfolgend finden Sie die ersten Kennziffern der Steuernummern aus unserer Region:
- Anfangsziffern Finanzamt Rosenheim: 156/NNN/NNNNN
- Anfangsziffern Finanzamt Traunstein: 163/NNN/NNNNN
- Anfangsziffern Finanzamt Berchtesgaden: 105/NNN/NNNNN
- Anfangsziffern Finanzamt Burghausen: 106/NNN/NNNNN
- Anfangsziffern Finanzam Mühldorf: 141/NNN/NNNNN
Solche Nummern sind keine Steuer-Identifikationsnummern.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) dient der eindeutigen Kennzeichnung von Unternehmen innerhalb der europäischen Union. Diese Nummer wird also nur Unternehmen vom zuständigen Finanzamt zugewiesen.
Beispiel für eine USt-ID: DE233860306
Wo finde ich die USt-ID?
Die USt-ID finden Sie i.d.R. auf Ihren Rechnungen. Die USt-ID steht i.d.R. auch im Impressum Ihrer Website oder in der Signatur in Ihrer E-Mail. Sollten Sie hier keine Informationen dazu sehen, können Sie sich auch an Ihren Steuerberater oder zuständiges Finanzamt wenden.
Die Grundbuchnummer/Grundbuchblatt/Flurnummer dient der genauen Identifikation der Immobilie. Diese finden Sie beim zuständigen Amtsgericht, der Gemeinde oder Landratsamt.
Eine Angabe kann z.B. wie folgt lauten: Grundbuch für Musterort, Blatt 1234
Die Handelsregisternummer wird Ihnen bei der Unternehmensgründung zugeteilt. Sie erhalten Sie vom zuständigen Registergericht (z.B. dem Amtsgericht Traunstein). Die Registernummer steht i.d.R. auch im Impressum Ihrer Website oder in der Signatur in Ihrer E-Mail.
Beispiele für eine Registernummer:
- VR 12345
- HRB 12345
- HRA 12345
Die Kriterien für die Entscheidung, ob es sich um eine private Vermietung oder eine gewerbliche Vermietung handelt, sind unterschiedlich. Es spielen Faktoren, wie z.B. Einnahmen, größe der Unterkunft, Anzahl der Betten, die angebotenen Leistungen oder die Gewinnerzielungsabsicht eine wesentliche Rolle. Wir empfehlen Ihnen auf alle Fälle eine steurrechtliche (z.B. Ihr Steuerberater), behördliche (z.B. Gemeinde, Finanzamt) oder juristische Beratung (z.B. Rechtsanwalt).
Nachfolgend finden Sie einige Informationen, die unsere Recherchen ergeben haben. Bitte beachte Sie, dass diese lediglich einen groben Überblick und die möglichen Einstufungen darstellen.
Eine gewerbliche Vermietung liegt unter Umständen dann vor, wenn:
- eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
- regelmäßig vermietet wird (ganzjährig und nicht nur saisonal eingeschränkt)
- die Ferienwohnung jederzeit und ohne Voranmeldung verfügbar/buchbar ist, es sei denn, sie ist durch eine andere Buchung belegt.
- die Gäste nach wenigen Tagen wechseln und nicht dauerhaft die Unterkunft mieten.
- weitere Leistungen erbracht werden, wie z.B. Frühstück, Brötchenservice, Rezeption, etc.
- die Jahresgrenze von 24.500 EUR überschritten wird, da dann eine Gewerbesteuer fällig wird.
Eine private Vermietung liegt unter Umständen dann vor, wenn:
- die Vermietung dem Werterhalt oder Finanzierung der Immobile dient.
- keine weiteren Leistungen erbracht werden, wie z.B. Frühstück, Brötchenservice, Rezeption, Fahrradverleih, etc.
Da die Bewertung jedoch von so vielen Faktoren abhängt, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater, die zuständige Gemeinde bzw. das zuständige Finanzamt oder an Ihren Rechtsanwalt zu wenden.
Unsere Quellen:
https://beratung.de/
https://www.erfolgreicher-vermieten.de/
https://www.mietrecht.org/
https://www.fachanwalt.de/
Wenn Ihre Unterkunft/Leistung mehrere Eigentümer besitzt oder mehrere Personen diese verwalten, dann pflegen Sie die Daten derjenigen Person ein, der die Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung zugeschrieben werden.
Die fehlenden Daten fragen wir über ein separates Formular ab. Dieses wird Ihnen per E-Mail am 15.12.2024 erstmalig an die im IRS18 gepflegte E-Mail Adresse zugeschickt.
Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. Nach dem Absenden der Daten ist das Formular auch gesperrt. Nachträglichen Änderungen können dann nur noch manuell durch den IRS18 oder die örtliche Tourist-Information geändert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird es dann auch möglich sein, die Angaben über das TSmart zu pflegen.
Die E-Mail zur Datenerfassung erhalten Sie an die, im IRS18 hinterlegte E-Mail Adresse.
Zunächst erhalten nur diejenigen Gastgeber eine E-Mail, die im Jahr 2023 eine Buchung über das IRS18-System erhalten haben.
Der E-Mail Absender ist die Adresse: irs18dac7@reifsys.email
Die E-Mail sieht folgendermaßen aus:
Der Link in der E-Mail ("Link zum Formular") führt Sie dann auf eine Website, wo Sie die fehlenden Daten erfassen und das Formular absenden können.
Diese Website sieht wie folgt aus:
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zu einem Formular, wo sie die fehlenden Daten eingeben können. Bitte füllen Sie die fehlenden Daten unverzüglich nach Erhalt der E-Mail ein und senden das Formular ab - spätestens jedoch bis 31.12.2023.